Rechtssatz
Eine Exekutionsbewilligung bleibt ungeachtet der Einstellung des Verwertungsverfahrens im Sinne des § 12 Abs 2 AO gegen die Verpflichtete weiterhin aufrecht.Eine Exekutionsbewilligung bleibt ungeachtet der Einstellung des Verwertungsverfahrens im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, AO gegen die Verpflichtete weiterhin aufrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052046Dokumentnummer
JJR_19830810_OGH0002_0030OB00093_8300000_002