Norm
JN §29Rechtssatz
Auch für eine im Weg der Delegation übertragene Zuständigkeit gilt die im § 29 JN angeordnete Fortdauer der einmal rechtmäßig begründeten Zuständigkeit.Auch für eine im Weg der Delegation übertragene Zuständigkeit gilt die im Paragraph 29, JN angeordnete Fortdauer der einmal rechtmäßig begründeten Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046112Dokumentnummer
JJR_19830810_OGH0002_0060OB00734_8300000_001