Norm
JN §111 Abs1Rechtssatz
Eine Stellungnahme des Gerichtes, das die Sache weiterführen soll, ist vor der Entscheidung des mit der Sache befaßten Gerichtes nach § 111 JN nicht vorgesehen. Die persönliche Bereitschaft zur Führung der Pflegschaftssache ist für die nach § 111 Abs 1 JN vorgesehene Entscheidung des mit der Pflegschaftssache befaßten Gerichtes unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0047063Dokumentnummer
JJR_19830810_OGH0002_0060OB00734_8300000_003