RS OGH 1983/8/10 6Ob734/83

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Veröffentlicht am 10.08.1983
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Norm

JN §111 Abs1

Rechtssatz

Eine Stellungnahme des Gerichtes, das die Sache weiterführen soll, ist vor der Entscheidung des mit der Sache befaßten Gerichtes nach § 111 JN nicht vorgesehen. Die persönliche Bereitschaft zur Führung der Pflegschaftssache ist für die nach § 111 Abs 1 JN vorgesehene Entscheidung des mit der Pflegschaftssache befaßten Gerichtes unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 734/83
    Entscheidungstext OGH 10.08.1983 6 Ob 734/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0047063

Dokumentnummer

JJR_19830810_OGH0002_0060OB00734_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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