RS OGH 1983/8/30 9Os101/83

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Veröffentlicht am 30.08.1983
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Norm

StGB §299 Abs1

Rechtssatz

Erfaßt nur die Fälle persönlicher Begünstigung. Eine sachliche Begünstigung, sofern sie nicht (als Hehlerei nach § 164 StGB oder nach den § 232 Abs 2, 235, 237, 238 Abs 2 StGB) selbständig strafbar ist, kann dieses Delikt nur dann verwirklichen, wenn sie als Mittel zur persönlichen Begründung erfolgt, insbesonders etwa bei der Entziehung von Sachen, die als producta sceleris von der Einziehung betroffen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096121

Dokumentnummer

JJR_19830830_OGH0002_0090OS00101_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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