RS OGH 2017/9/5 9Os101/83, 11Os125/86, 12Os37/07v, 14Os32/17p

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Veröffentlicht am 30.08.1983
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Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Strafausschließungsgrundes liegen ausschließlich auf der subjekten Tatseite; der Täter wird auch straflos, wenn er an der strafbaren Handlung des Begünstigten gar nicht beteiligt gewesen ist, aber dennoch - etwa wegen seines Nahverhältnisses zu diesen oder sonst auf Grund der näheren Tatumstände - in Verfolgung gezogen zu werden befürchtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096144

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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