RS OGH 1983/8/31 1Ob609/83, 5Ob568/84, 4Ob1572/91 (4Ob1574/91), 6Ob2035/96z

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Veröffentlicht am 31.08.1983
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Norm

ABGB §812 J

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des Verlassenschaftgerichtes, von Amts wegen den angemessenen Sicherheitsbetrag zu bestimmen. Vielmehr obliegt es dem Erben, von sich aus eine Sicherstellung anzubieten. Das Abhandlungsgericht hat dann darüber zu entsscheiden, ob die Gefährdung des Absonderungsgläubigers durch die Leistung der angebotenen Sicherheit behoben werden kann (6 Ob 548/78).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013103

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00609_8300000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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