RS OGH 1983/8/31 1Ob609/83, 6Ob2104/96x, 6Ob105/00k, 4Ob34/12x

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Veröffentlicht am 31.08.1983
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Norm

ABGB §810
AußStrG §145 B

Rechtssatz

Die Regelung des Gesetzes geht davon aus, daß dem Erben, dem nach Einantwortung das Vollrecht zusteht, im Vorstadium, sofern nur sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist, ein Teil der ihm künftig einzuräumenden Rechte, das Verwaltungsrecht, übertragen werden kann. Das vorläufige Recht kann aber nie weitergehend sein, als das mit der Einantwortung erreichbare.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008156

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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