RS OGH 2003/3/11 1Ob693/83, 1Ob685/90, 8Ob12/93, 1Ob551/94, 6Ob81/99a, 5Ob4/03d

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Veröffentlicht am 31.08.1983
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Norm

ABGB §871 D
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Die erfolgreiche Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Irrtums beseitigt das Rechtsgeschäft mit Wirkung ex tunc. Wurde auf Grund des angefochtenen Vertrages eine Sache übereignet, so fällt mit der Anfechtung der Titel mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Übereignung weg; die Übereignung wird ungültig; Eigentümer ist daher noch jener, der die Sache auf Grund des Vertrages übereignen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016243

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_00100B00693_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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