Norm
ABGB §1330 BIRechtssatz
Der Normzweck des § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB wäre verfehlt, wollte man den fahrlässig Mitteilenden zwar von der Schadenersatzpflicht, aber nicht von der Gefahr einer Unterlassungsklage befreien.Der Normzweck des Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB wäre verfehlt, wollte man den fahrlässig Mitteilenden zwar von der Schadenersatzpflicht, aber nicht von der Gefahr einer Unterlassungsklage befreien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031935Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018