RS OGH 1983/8/31 1Ob645/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1983
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Norm

EheG §87
EheG §89
EheG §90
  1. EheG § 87 heute
  2. EheG § 87 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 87 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 89 heute
  2. EheG § 89 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 90 heute
  2. EheG § 90 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

An einer nur als eheliche Ersparnis anzusehenden Liegenschaft ist, wenn eine billige Regelung anders nicht erzielt werden kann, außer der im § 89 EheG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines Ehegatten auch die Begründung eines dinglichen Rechts zulässig.An einer nur als eheliche Ersparnis anzusehenden Liegenschaft ist, wenn eine billige Regelung anders nicht erzielt werden kann, außer der im Paragraph 89, EheG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines Ehegatten auch die Begründung eines dinglichen Rechts zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 645/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 645/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057724

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00645_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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