Norm
EheG §87Rechtssatz
An einer nur als eheliche Ersparnis anzusehenden Liegenschaft ist, wenn eine billige Regelung anders nicht erzielt werden kann, außer der im § 89 EheG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines Ehegatten auch die Begründung eines dinglichen Rechts zulässig.An einer nur als eheliche Ersparnis anzusehenden Liegenschaft ist, wenn eine billige Regelung anders nicht erzielt werden kann, außer der im Paragraph 89, EheG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines Ehegatten auch die Begründung eines dinglichen Rechts zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057724Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00645_8300000_003