RS OGH 1983/8/31 1Ob673/83

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Veröffentlicht am 31.08.1983
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Norm

ABGB §811
AußStrG §9 A2b

Rechtssatz

Wurde auf Grund einer Lebensversicherungspolizze des Erblassers die Versicherungssumme an die gesetzlichen Erben bereits ausbezahlt, besteht kein Interesse des Rechtsmittelwerbers als angeblich Begünstigter dieser Lebensversicherung mehr an der Aufhebung des Beschlusses des Abhandlungsgerichtes, wonach die gesetzlichen Erben über die Versicherungssumme verfügungs- und bezugsberechtigt seien. Ihm steht der Rechtsweg zur Durchsetzung seines behaupteten Anspruchs auf die Versicherungssumme offen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 673/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 673/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006787

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00673_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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