Norm
ABGB §1041 C3Rechtssatz
Bei Verzögerung der Rückstellung des Bestandgegenstandes trifft die Verpflichtung zur Weiterzahlung des Zinses den seinerzeitigen Bestandnehmer, weshalb ein Anspruch gemäß § 1041 ABGB gegen einen Dritten, dem die Benützung der Bestandsache vom Bestandnehmer überlassen wurde, ausgeschlossen ist.Bei Verzögerung der Rückstellung des Bestandgegenstandes trifft die Verpflichtung zur Weiterzahlung des Zinses den seinerzeitigen Bestandnehmer, weshalb ein Anspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB gegen einen Dritten, dem die Benützung der Bestandsache vom Bestandnehmer überlassen wurde, ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019935Dokumentnummer
JJR_19830901_OGH0002_0070OB00581_8300000_001