RS OGH 1983/9/1 13Os117/83, 13Os49/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1983
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Norm

StGB §38

Rechtssatz

Maßgebend ist der Vollzug der sicherheitsbehördlichen Verwahrung auf Grund des Haftbefehls, weil die Freizügigkeit seither nicht nur faktisch infolge stationärer Behandlung im Krankenhaus, sondern auch rechtlich als Folge der von der Sicherheitsbehörde kraft richterlichen Haftbefehls übernommenen Gewahrsamsausübung beschränkt war.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 117/83
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 13 Os 117/83
    Veröff: SSt 54/66
  • 13 Os 49/83
    Entscheidungstext OGH 06.10.1983 13 Os 49/83
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Beschränkung der Freiheit eines Rechtssubjekts kommt es nicht auf Formalitäten, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich auf die Einbuße der Selbstbestimmbarkeit des Aufenthalts (Freizügigkeit) an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091542

Dokumentnummer

JJR_19830901_OGH0002_0130OS00117_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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