RS OGH 1983/9/1 7Ob663/83 (7Ob662/83)

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Veröffentlicht am 01.09.1983
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Norm

ABGB §1238

Rechtssatz

Der in § 1238 ABGB vorgesehene Widerspruch der Ehegattin konnte auch durch schlüssige Handlung erfolgen (hier: die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kann nur dahin verstanden werden, daß die Ehegattin zu ihrem Ehemann nicht mehr jenes Vertrauen hat, das die Annahme einer Übertragung der Verwaltung ihres Vermögens rechtfertigen würde).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 663/83
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 663/83

Schlagworte

§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033200

Dokumentnummer

JJR_19830901_OGH0002_0070OB00663_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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