RS OGH 2025/6/23 4Ob351/82; 9ObA186/91; 5Ob245/05y; 5Ob212/08z; 4Ob243/17i; 4Ob72/20x; 8Ob57/25b

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Veröffentlicht am 06.09.1983
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Norm

EGZPO ArtXLII Abs3 III
ZPO §226 IIB10
ZPO §391 A
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 391 heute
  2. ZPO § 391 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Der Grundsatz des § 226 Abs 1 ZPO, wonach die Klage ein bestimmtes (und im Fall eines Leistungsbegehrens auch vollstreckbares) Begehren enthalten muss, wird durch Art XLII Abs 3 EGZPO ausnahmsweise durchbrochen, steht es doch dem Kläger in einem solchen Fall frei, den Gegenstand der Leistung (bei einem Zahlungsbegehren: die ziffernmäßige Höhe des geschuldeten Betrages) erst dann anzugeben, wenn ihm die erforderliche Berechnungsgrundlage durch die Rechnungslegung des Beklagten bekanntgeworden ist.Der Grundsatz des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO, wonach die Klage ein bestimmtes (und im Fall eines Leistungsbegehrens auch vollstreckbares) Begehren enthalten muss, wird durch Art XLII Absatz 3, EGZPO ausnahmsweise durchbrochen, steht es doch dem Kläger in einem solchen Fall frei, den Gegenstand der Leistung (bei einem Zahlungsbegehren: die ziffernmäßige Höhe des geschuldeten Betrages) erst dann anzugeben, wenn ihm die erforderliche Berechnungsgrundlage durch die Rechnungslegung des Beklagten bekanntgeworden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bem: Zur Bezifferung des Leistungsbegehrens durch den Kläger als Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens siehe RS0124339.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034987

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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