Norm
EGZPO ArtXLII Abs3 IIIRechtssatz
Der Grundsatz des § 226 Abs 1 ZPO, wonach die Klage ein bestimmtes (und im Fall eines Leistungsbegehrens auch vollstreckbares) Begehren enthalten muss, wird durch Art XLII Abs 3 EGZPO ausnahmsweise durchbrochen, steht es doch dem Kläger in einem solchen Fall frei, den Gegenstand der Leistung (bei einem Zahlungsbegehren: die ziffernmäßige Höhe des geschuldeten Betrages) erst dann anzugeben, wenn ihm die erforderliche Berechnungsgrundlage durch die Rechnungslegung des Beklagten bekanntgeworden ist.Der Grundsatz des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO, wonach die Klage ein bestimmtes (und im Fall eines Leistungsbegehrens auch vollstreckbares) Begehren enthalten muss, wird durch Art XLII Absatz 3, EGZPO ausnahmsweise durchbrochen, steht es doch dem Kläger in einem solchen Fall frei, den Gegenstand der Leistung (bei einem Zahlungsbegehren: die ziffernmäßige Höhe des geschuldeten Betrages) erst dann anzugeben, wenn ihm die erforderliche Berechnungsgrundlage durch die Rechnungslegung des Beklagten bekanntgeworden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Zur Bezifferung des Leistungsbegehrens durch den Kläger als Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens siehe RS0124339.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034987Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025