RS OGH 2025/4/29 4Ob89/83; 9ObA132/88; 9ObA267/89; 9ObA15/93; 9ObA244/02a; 9ObA11/13b; 9ObA62/18k; 9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1983
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Norm

UrlG §4 Abs1

Rechtssatz

Haben die Parteien eine verbindliche Vereinbarung über die Zeit (Antritt und Ende) des Urlaubs getroffen, dann war diese Abrede grundsätzlich für beide Teile verbindlich. Der Arbeitgeber kann von dieser Vereinbarung einseitig nur aus besonderes schwerwiegenden Gründen zurücktreten, die zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen eine dienstliche Inanspruchnahme gerade dieses Arbeitnehmers nach den Umständen des Falles unumgänglich notwendig gemacht hätten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077424

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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