RS OGH 1983/9/6 4Ob370/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1983
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Norm

EO §387
  1. EO § 387 heute
  2. EO § 387 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 387 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. EO § 387 gültig von 01.05.1997 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 387 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Die ursprünglich bestandene Unzuständigkeit für die Entscheidung über einen Sicherungsantrag kann dann nicht mehr wahrgenommen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung das zunächst unzuständige Gericht zuständig geworden ist. Es genügt daher für die Zuständigkeit nach § 387 Abs 2 Fall 1 EO (Prozeß in der Hauptsache), daß ein solcher Prozeß zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag beim hierüber angerufenen Gericht anhängig ist.Die ursprünglich bestandene Unzuständigkeit für die Entscheidung über einen Sicherungsantrag kann dann nicht mehr wahrgenommen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung das zunächst unzuständige Gericht zuständig geworden ist. Es genügt daher für die Zuständigkeit nach Paragraph 387, Absatz 2, Fall 1 EO (Prozeß in der Hauptsache), daß ein solcher Prozeß zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag beim hierüber angerufenen Gericht anhängig ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 370/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 370/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004991

Dokumentnummer

JJR_19830906_OGH0002_0040OB00370_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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