Norm
ArbVG §67Rechtssatz
Die Meinung, daß der Betriebsrat als Kollektivorgan und Kollegialorgan "nur in einer gemäß § 67 ArbVG einberufenen Sitzung seiner Mitglieder von der Kündigungsabsicht hätte Kenntnis nehmen können", entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.Die Meinung, daß der Betriebsrat als Kollektivorgan und Kollegialorgan "nur in einer gemäß Paragraph 67, ArbVG einberufenen Sitzung seiner Mitglieder von der Kündigungsabsicht hätte Kenntnis nehmen können", entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051047Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00091_8300000_001