Norm
EO §42 ARechtssatz
Eine Aktion, die auch bei vollständigem Erfolg nicht unmittelbar zur Exekutionseinstellung führen kann, stellt nach stets einheitlicher Rechtsprechung keinesfalls einen Aufschiebungsgrund im Sinne des § 42 EO dar.Eine Aktion, die auch bei vollständigem Erfolg nicht unmittelbar zur Exekutionseinstellung führen kann, stellt nach stets einheitlicher Rechtsprechung keinesfalls einen Aufschiebungsgrund im Sinne des Paragraph 42, EO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015