RS OGH 1983/9/8 8Ob43/83, 2Ob35/87, 2Ob11/88, 2Ob205/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1983
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Norm

ABGB §1325 D8
ASVG §332 C

Rechtssatz

Der Verletzte ist im Rahmen seiner Rettungspflicht verbunden, sich einer ihm zumutbaren und zweckmäßigen beruflichen Umschulung zu unterziehen, deren Kosten ihm allerdings vom Schädiger zu ersetzen sind. Es bildet somit der auf Ersatz der Kosten beruflicher Umschulung gerichtete Ersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger den sachlich kongruenten Deckungsfonds für die Refundierung der Auswendungen des Sozialversicherungsträgers aus dem Titel der Gewährung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 43/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 43/83
  • 2 Ob 35/87
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 2 Ob 35/87
    nur: Der Verletzte ist im Rahmen seiner Rettungspflicht verbunden, sich einer ihm zumutbaren und zweckmäßigen beruflichen Umschulung zu unterziehen. (T1)
  • 2 Ob 11/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 11/88
    Veröff: VersRdSch 1989,157 = JBl 1989,46
  • 2 Ob 205/08y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 205/08y
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030978

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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