§ 33 FinStrG ist ein kumulativer Mischtatbestand.Paragraph 33, FinStrG ist ein kumulativer Mischtatbestand.
2.)2,
Eine Kausalität der Tathandlung ist nur für den Tatbestand des Abs 4, nicht aber für die Tatbestände der Absätze 1 und 2 erforderlich (verbis "unter", "dadurch").Eine Kausalität der Tathandlung ist nur für den Tatbestand des Absatz 4,, nicht aber für die Tatbestände der Absätze 1 und 2 erforderlich (verbis "unter", "dadurch").