Norm
ABGB §1325 D8Rechtssatz
Das Übergangsgeld im Sinne des § 306 ASVG dient als Ausgleich des Mangels eines Erwerbseinkommens; der dafür sachlich kongruente Deckungsfonds ist die Schadensersatzforderung des Verletzten gegen den Schädiger aus dem Titel des Verdienstentganges.Das Übergangsgeld im Sinne des Paragraph 306, ASVG dient als Ausgleich des Mangels eines Erwerbseinkommens; der dafür sachlich kongruente Deckungsfonds ist die Schadensersatzforderung des Verletzten gegen den Schädiger aus dem Titel des Verdienstentganges.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031009Im RIS seit
08.09.1983Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024