RS OGH 1983/9/8 8Ob43/83, 10ObS45/00s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1983
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Norm

ABGB §1325 D8. ASVG §306
ASVG §332 C

Rechtssatz

Das Übergangsgeld im Sinne des § 306 ASVG dient als Ausgleich des Mangels eines Erwerbseinkommens; der dafür sachlich kongruente Deckungsfonds ist die Schadensersatzforderung des Verletzten gegen den Schädiger aus dem Titel des Verdienstentganges.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 43/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 43/83
  • 10 ObS 45/00s
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 ObS 45/00s
    Auch; Beisatz: Dieses Übergangsgeld stellt einen Anreiz zur Rehabilitation dar und soll als Ausgleich für den Mangel eines Erwerbseinkommens für den Unterhalt des Rehabilitanden und seiner Angehörigen dienen. (T1) Beisatz: Eine zeitliche Limitierung für diese Leistung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass insbesondere bei der Gewährung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation auch ein Bezug von Übergangsgeld für mehrere Jahre möglich ist. (T2); Veröff: SZ 73/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031009

Dokumentnummer

JJR_19830908_OGH0002_0080OB00043_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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