Norm
ABGB §410Rechtssatz
Bei Doppelveräußerung steht dem ersten Käufer ein Anspruch auf Ersatz das ihm durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den zweiten Käufer verursachten Schadnes zu, wenn der zweite Käufer trotz eines gegen ihn anhängigen und in der Folge zu seinem Ungungsten entschiedenen Verfahrens auf Unterlassung der Eigentumseinverleibung diese noch vor rk Entscheidung des Verfahrens bewirkt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011045Dokumentnummer
JJR_19830908_OGH0002_0060OB00600_8300000_001