Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Die Veräußerung eines Oldtimers, der nicht im täglichen Fahrschulbetrieb, sondern nur zu Werbezwecken verwendet wurde, ist nicht ein zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb der Fahrschule gehörendes Geschäft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048148Dokumentnummer
JJR_19830908_OGH0002_0080OB00513_8300000_002