Norm
ABGB §367 DRechtssatz
Die Gewahrsamsüberlassung durch einen nicht voll Geschäftsfähigen ist nicht mit einem Anvertrauen i.S. dieser Gesetzesstelle gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010893Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022