Norm
StGB §207 Abs1Rechtssatz
Betasten einer Unmündigen in der Brustregion ist dann, wenn sich das Tatopfer zumindest schon in der (beginnenden) Pubertätsphase befindet, auch dann Unzucht im Sinne des § 207 Abs 1 StGB, wenn dessen Brüste noch nicht (wenigstens ansatzweise) ausgebildet sind, und unbeschadet dessen, ob dem Mädchen die Sexualbezogenheit der Tathandlung in concreto tatsächlich bewußt wurde oder nicht (wie EvBl 1982/20).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095288Dokumentnummer
JJR_19830913_OGH0002_0100OS00109_8300000_002