RS OGH 1983/9/13 10Os109/83

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Veröffentlicht am 13.09.1983
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Norm

StGB §207 Abs1

Rechtssatz

Betasten einer Unmündigen in der Brustregion ist dann, wenn sich das Tatopfer zumindest schon in der (beginnenden) Pubertätsphase befindet, auch dann Unzucht im Sinne des § 207 Abs 1 StGB, wenn dessen Brüste noch nicht (wenigstens ansatzweise) ausgebildet sind, und unbeschadet dessen, ob dem Mädchen die Sexualbezogenheit der Tathandlung in concreto tatsächlich bewußt wurde oder nicht (wie EvBl 1982/20).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095288

Dokumentnummer

JJR_19830913_OGH0002_0100OS00109_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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