RS OGH 1983/9/13 10Os126/83 (10Os127/83)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1983
beobachten
merken

Norm

StPO §270
StPO §292
  1. StPO § 270 heute
  2. StPO § 270 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 270 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 270 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 270 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 270 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Nichtwahrnehmung der Verletzung einer an die erste Instanz adressierten Verfahrensvorschrift - hier der Bestimmungen des § 270 Abs 1 und Abs 2 Z 4 (in Verbindung mit § 260 Abs 1 Z 3) StPO - durch das Rechtsmittelgericht vermag, anders als ein Verstoß gegen eine Bestimmung des materiellen Rechts, eine Verletzung ebendieser (prozessualen) Bestimmung (auch) durch das Rechtsmittelgericht nicht zu bewirken; im Nichtaufgreifen eines derartigen Fehlers könnte bloß ein Verstoß gegen (andere) Verfahrensvorschriften gelegen sein, nach denen das Rechtsmittelgericht zu einem derartigem Vorgehen verpflichtet gewesen wäre. Der OGH hat aber (dessenungeachtet) im Hinblick auf die fehlerhafte Ausfertigung des Ersturteils gemäß § 292 letzter Satz StPO das Berufungsurteil behoben und dem Erstgericht die Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete (Ersturteil) Urteil (durch Aufnahme des Ausspruchs über die Gewährung bedingter Strafnachsicht) aufgetragen (wie SSt 30/24).Die Nichtwahrnehmung der Verletzung einer an die erste Instanz adressierten Verfahrensvorschrift - hier der Bestimmungen des Paragraph 270, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, (in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3,) StPO - durch das Rechtsmittelgericht vermag, anders als ein Verstoß gegen eine Bestimmung des materiellen Rechts, eine Verletzung ebendieser (prozessualen) Bestimmung (auch) durch das Rechtsmittelgericht nicht zu bewirken; im Nichtaufgreifen eines derartigen Fehlers könnte bloß ein Verstoß gegen (andere) Verfahrensvorschriften gelegen sein, nach denen das Rechtsmittelgericht zu einem derartigem Vorgehen verpflichtet gewesen wäre. Der OGH hat aber (dessenungeachtet) im Hinblick auf die fehlerhafte Ausfertigung des Ersturteils gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO das Berufungsurteil behoben und dem Erstgericht die Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete (Ersturteil) Urteil (durch Aufnahme des Ausspruchs über die Gewährung bedingter Strafnachsicht) aufgetragen (wie SSt 30/24).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 126/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 10 Os 126/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098503

Dokumentnummer

JJR_19830913_OGH0002_0100OS00126_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten