RS OGH 1983/9/14 3Ob85/83, 3Ob17/88, 7Ob37/08d, 3Ob25/09m, 3Ob102/09k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §435
EO §234 ff
EO §237

Rechtssatz

Wurde der Überbau nach den Versteigerungsbedingungen und dem Versteigerungsedikt mitversteigert, erwirbt auch in diesem Falle der Ersteher durch den Zuschlag das Eigentum auch am Überbau.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 85/83
    Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 85/83
    NZ 1984,222 = JBl 1985,288
  • 3 Ob 17/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 17/88
    Vgl; SZ 61/171 = JBl 1989,119
  • 7 Ob 37/08d
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 7 Ob 37/08d
    Auch; Beisatz: Der Eigentümer des Bauwerks kann sein Recht nur mit einer Klage nach § 37 EO geltend machen. Solange er nicht erfolgreich gegen die Exekution Widerspruch erhoben hat, ist ein auf dem zu versteigernden Grundstück errichtetes Gebäude als ein Teil der Gegenstand der Exekution bildenden Liegenschaft anzusehen. (T1)
  • 3 Ob 25/09m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 25/09m
    Veröff: SZ 2009/38
  • 3 Ob 102/09k
    Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 102/09k
    Vgl; Beisatz: Grenzüberbauten, also Bauwerke, die keine Superädifikate, sondern Bestandteile der Liegenschaft sind und die teilweise auf dem - nicht zur Versteigerung gelangenden - Nachbargrundstück stehen, machen das Versteigerungsverfahren nicht generell unzulässig. (T2); Beisatz: Die Eigentumsverhältnisse an Grenzüberbauten sind im Versteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003454

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten