RS OGH 1983/9/20 4Ob385/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1983
beobachten
merken

Rechtssatz

Ob ein als "verhütende" (krankheitsverhütende) oder "vorbeugend" (krankheitsvorbeugend) angepriesenes Mittel diesen Effekt allein oder nur in Verbindung mit anderen Mitteln oder Maßnahmen erreichen soll, ist ohne Bedeutung, weil § 9 Abs 1 lit a LMG schon die bloße "Bezugnahme" auf eine solche Wirkung untersagt und daher jedenfalls auch die Behauptung einschließt, ein bestimmtes Mittel "helfe" bei einer derartigen "Vorbeugung" oder "Verhütung".Ob ein als "verhütende" (krankheitsverhütende) oder "vorbeugend" (krankheitsvorbeugend) angepriesenes Mittel diesen Effekt allein oder nur in Verbindung mit anderen Mitteln oder Maßnahmen erreichen soll, ist ohne Bedeutung, weil Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG schon die bloße "Bezugnahme" auf eine solche Wirkung untersagt und daher jedenfalls auch die Behauptung einschließt, ein bestimmtes Mittel "helfe" bei einer derartigen "Vorbeugung" oder "Verhütung".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0066269

Dokumentnummer

JJR_19830920_OGH0002_0040OB00385_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten