RS OGH 1983/9/20 2Ob167/83

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Veröffentlicht am 20.09.1983
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Norm

EKHG §9 Abs2 C

Rechtssatz

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schließt ein Gelingen des Entlastungsbeweises nicht aus, wenn zwischen der Außerachtlassung jeder nach den Umständen gebotenen Sorgfalt und dem Unfall kein Kausalzusammenhang besteht. Eine überhöhte Geschwindigkeit die für den Unfall nicht ursächlich war, steht der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses daher nicht entgegen. (Hinweis auf deutsche Judikatur).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 167/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 2 Ob 167/83
    Veröff: ZVR 1984/327 S 349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058360

Dokumentnummer

JJR_19830920_OGH0002_0020OB00167_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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