Norm
KFG 1967 §59 Abs2Rechtssatz
Auch im Fall einer Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 2 KFG besteht bei freiwillig erfolgtem Abschluß einer Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer.Auch im Fall einer Ausnahme von der Versicherungspflicht nach Paragraph 59, Absatz 2, KFG besteht bei freiwillig erfolgtem Abschluß einer Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014