RS OGH 2022/9/14 1Ob697/83, 9Ob404/97w, 4Ob124/98h, 6Ob253/99w, 2Ob265/06v, 1Ob143/22v

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Veröffentlicht am 21.09.1983
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Norm

ABGB §1295 IId2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur vor ungewöhnlichen und an dieser Stelle nicht zu vermutenden Niveaudifferenzen gesondert zu warnen. Stufen, die durch Verkehrsteilnehmer normalerweise routinemäßig wahrgenommen werden können, sind nicht besonders zu kennzeichnen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 697/83
    Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 697/83
  • RS0023607">9 Ob 404/97w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 404/97w
  • RS0023607">4 Ob 124/98h
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 124/98h
    nur: Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur vor ungewöhnlichen und an dieser Stelle nicht zu vermutenden Niveaudifferenzen gesondert zu warnen. (T1)
  • RS0023607">6 Ob 253/99w
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 253/99w
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. (T2)
  • RS0023607">2 Ob 265/06v
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 265/06v
    Auch; Beisatz: Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt. (T3)
  • RS0023607">1 Ob 143/22v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 143/22v
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023607

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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