RS OGH 1996/8/22 1Ob27/83, 1Ob9/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1983
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Norm

KFG 1967 §59 Abs2
KFG 1967 §63 Abs1
  1. KFG 1967 § 59 heute
  2. KFG 1967 § 59 gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 59 gültig von 01.07.2007 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2007
  4. KFG 1967 § 59 gültig von 01.09.1994 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1994
  5. KFG 1967 § 59 gültig von 10.07.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  6. KFG 1967 § 59 gültig von 01.08.1987 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987
  1. KFG 1967 § 63 gültig von 01.08.1987 bis 01.08.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987

Rechtssatz

Die Ausnehmung des Bundes und anderer Gebietskörperschaften aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist nur ein Recht, das, wenn von ihm Gebrauch gemacht wird, zur Haftung wie ein Haftpflichtversicherer führt; wird hingegen nicht Gebrauch gemacht, ist die Rechtslage so zu betrachten, als bestünde der § 59 Abs 2 KFG überhaupt nicht; deshalb wird auch die freiwillig abgeschlossene Versicherung vom Gesetz als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bezeichnet, sodaß wenn dieser Begriff in anderen Gesetzesstellen verwendet wird, es keinen rechtlichen Unterschied mehr machen kann, ob die Versicherung auf Grund einer wirklichen gesetzlichen Pflicht oder nur freiwillig abgeschlossen wurde. Dies muß zum Ergebnis führen, daß § 63 Abs 1 KFG in beiden Fällen in gleicher Weise zu gelten hat.Die Ausnehmung des Bundes und anderer Gebietskörperschaften aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist nur ein Recht, das, wenn von ihm Gebrauch gemacht wird, zur Haftung wie ein Haftpflichtversicherer führt; wird hingegen nicht Gebrauch gemacht, ist die Rechtslage so zu betrachten, als bestünde der Paragraph 59, Absatz 2, KFG überhaupt nicht; deshalb wird auch die freiwillig abgeschlossene Versicherung vom Gesetz als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bezeichnet, sodaß wenn dieser Begriff in anderen Gesetzesstellen verwendet wird, es keinen rechtlichen Unterschied mehr machen kann, ob die Versicherung auf Grund einer wirklichen gesetzlichen Pflicht oder nur freiwillig abgeschlossen wurde. Dies muß zum Ergebnis führen, daß Paragraph 63, Absatz eins, KFG in beiden Fällen in gleicher Weise zu gelten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065582

Dokumentnummer

JJR_19830921_OGH0002_0010OB00027_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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