Norm
StGB §143 ARechtssatz
Das undifferenzierte Klammerzitat des § 12 StGB im § 143 StGB bindet die "Gesellschaft eines oder mehrer Beteiligten" nicht an deren gleichzeitiges Zusammenwirken in jeder Phase des Tatgeschehens; fallen doch unter den Begriff des Beteiligten (§ 12 StGB) häufig zeitlich getrennt operierende Tatgenossen, die alle (siehe Rubrik des § 12 StGB) als Täter zu behandeln sind.Das undifferenzierte Klammerzitat des Paragraph 12, StGB im Paragraph 143, StGB bindet die "Gesellschaft eines oder mehrer Beteiligten" nicht an deren gleichzeitiges Zusammenwirken in jeder Phase des Tatgeschehens; fallen doch unter den Begriff des Beteiligten (Paragraph 12, StGB) häufig zeitlich getrennt operierende Tatgenossen, die alle (siehe Rubrik des Paragraph 12, StGB) als Täter zu behandeln sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093819Dokumentnummer
JJR_19830922_OGH0002_0130OS00048_8300000_002