Norm
ABGB §188Rechtssatz
Es ist nicht Sache des Pflegschatsgerichtes, namens eines Pflegebefohlenen Rechtshandlungen zu setzen, sondern es hat lediglich zu entscheiden, ob ein vom gesetzlichen Vertreter des Pflegebefohlenen beantragtes oder abgeschlossenes Rechtsgeschäft pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048905Dokumentnummer
JJR_19830922_OGH0002_0080OB00530_8300000_001