RS OGH 2025/9/24 8Ob233/82; 8Ob49/85; 2Ob51/89; 2Ob94/89; 2Ob17/90; 3Ob534/90; 2Ob36/92; 2Ob314/99m;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1983
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Umfang der Streupflicht richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Die Zumutbarkeit von Streumaßnahmen hängt von den organisatorischen Verhältnissen im Bereich der Straßenverwaltung ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten