RS OGH 2018/8/28 8Ob551/83, 2Ob147/97z, 10ObS363/98z, 3Ob196/12p, 8Nc15/18z

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Veröffentlicht am 22.09.1983
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Rechtssatz

Die Zuständigkeit des OGH zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ist im Sinne der Vorschrift des § 532 ZPO zu bejahen, wenn er im Vorprozeß eine Endentscheidung gefällt hat, die (auch) mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpft wird (unter Ablehnung der Meinung Faschings Kommentar IV 523, eine Klageführung beim Höchstgericht komme nur in Frage, wenn sich der Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO beim Höchstgericht ereignet habe oder der Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO auch noch im Verfahren dritter Instanz aufgetreten und geheilt geblieben sei).Die Zuständigkeit des OGH zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ist im Sinne der Vorschrift des Paragraph 532, ZPO zu bejahen, wenn er im Vorprozeß eine Endentscheidung gefällt hat, die (auch) mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpft wird (unter Ablehnung der Meinung Faschings Kommentar römisch vier 523, eine Klageführung beim Höchstgericht komme nur in Frage, wenn sich der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO beim Höchstgericht ereignet habe oder der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auch noch im Verfahren dritter Instanz aufgetreten und geheilt geblieben sei).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044317

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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