RS OGH 2025/5/26 8Ob573/82 (8Ob574/82); 4Ob31/08z; 8Ob141/24d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1983
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Norm

EheG §55 a
EheG §61 Abs3
EheG §69 Abs2
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
  1. EheG § 61 heute
  2. EheG § 61 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 61 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 61 gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. Eine Verschuldenserörterung nach § 61 Abs 3 EheG ist daher dann nicht möglich, wenn beide Ehegatten ihr Scheidungsbegehren auf § 55 EheG stützten.Die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, EheG wurde in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. Eine Verschuldenserörterung nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG ist daher dann nicht möglich, wenn beide Ehegatten ihr Scheidungsbegehren auf Paragraph 55, EheG stützten.

Entscheidungstexte

  • RS0056868">8 Ob 573/82
    Entscheidungstext OGH 22.09.1983 8 Ob 573/82
    Veröff: EvBl 1984/61 S 242
  • RS0056868">4 Ob 31/08z
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 31/08z
    nur: Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. (T1)
  • RS0056868">8 Ob 141/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2025 8 Ob 141/24d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0056868

Im RIS seit

22.09.1983

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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