Norm
StGB §107Rechtssatz
Im Fall der Anwendung der gefährlichen Drohung zu einem anderen strafrechtlich verpönten Zweck als jenem, das Opfer in Furcht oder Unruhe zu versetzen, tritt § 107 StGB als subsidiäres Delikt (hier hinter das Tatbild der Nötigung) zurück.Im Fall der Anwendung der gefährlichen Drohung zu einem anderen strafrechtlich verpönten Zweck als jenem, das Opfer in Furcht oder Unruhe zu versetzen, tritt Paragraph 107, StGB als subsidiäres Delikt (hier hinter das Tatbild der Nötigung) zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093147Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013