RS OGH 1983/9/27 5Ob31/83, 5Ob63/83, 5Ob269/00w, 6Ob236/00z, 5Ob51/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1983
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Norm

WEG 1975 §23
WEG 1975 §24
WEG 1975 §25

Rechtssatz

Soll ein schon bestehendes Haus in Wohnungseigentum übergeführt werden, dann sind die §§ 23, 25 WEG 1975 dem Wortlaut noch nicht anwendbar, wegen der Ungleichartigkeit der rechtlichen Situation sprechen auch andere Gründe nicht für deren allgemeine ausdehnende Auslegung; dies schließt allerdings nicht aus, dass die rechtliche Wertung im Einzelfall eine analoge Anwendung geboten erscheinen lässt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 31/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 31/83
    Veröff: SZ 56/138
  • 5 Ob 63/83
    Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 63/83
  • 5 Ob 269/00w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 269/00w
    Vgl auch; Beisatz: Es besteht die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Schutzbestimmungen der §§ 23 ff WEG auf die Erwerber von Wohnungseigentum in einem "Althaus", wenn dies die rechtliche Wertung im Einzelfall erfordert. (T1)
  • 6 Ob 236/00z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 236/00z
    Vgl aber; nur: Soll ein schon bestehendes Haus in Wohnungseigentum übergeführt werden, dann sind die §§ 23, 25 WEG 1975 dem Wortlaut nach nicht anwendbar. (T2); Beisatz: Die Schutzbestimmungen der §§ 23 bis 25 WEG wurden auf den Erwerb des Wohnungseigentums an schon bestehenden Gebäuden (die vor Entstehung eines Anspruches auf Wohnungseigentumsbegründung erstmalig bezogen wurden) durch die entsprechende Neufassung des § 23 Abs 1 WEG durch das 3. WÄG, das am 1. 1. 1994 in Kraft trat, ausgedehnt. (T3)
  • 5 Ob 51/08y
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 51/08y
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: § 23 Abs 1 Satz 2 WEG 1975 idF 3. WÄG ließ jedenfalls eine organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran für die rechtliche Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator genügen, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Gebäude erst bezogen werden soll oder schon bezogen ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083077

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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