Norm
MRG §37 Abs3 Z16Rechtssatz
Auch für das Rekursverfahren in dem im § 37 MRG geregelten besonderen Verfahren außer Streitsachen trifft es zu, daß ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der vom Rekursgericht nicht als solcher anerkannt wurde, nach dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensmangel immer nur einmal, und zwar in der nächsthöheren Instanz, wahrgenommen werden kann, im Revisionsrekursverfahren nicht abermals geltend gemacht werden kann.Auch für das Rekursverfahren in dem im Paragraph 37, MRG geregelten besonderen Verfahren außer Streitsachen trifft es zu, daß ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der vom Rekursgericht nicht als solcher anerkannt wurde, nach dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensmangel immer nur einmal, und zwar in der nächsthöheren Instanz, wahrgenommen werden kann, im Revisionsrekursverfahren nicht abermals geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070509Im RIS seit
27.09.1983Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026