RS OGH 2016/11/30 5Ob633/83, 1Ob21/05b, 7Ob2/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1983
beobachten
merken

Norm

CMR Art3
CMR Art28 Abs2
CMR Art32 Abs1

Rechtssatz

Unterliegt die Beförderung der CMR, so verjährt auch der Schadenersatzanspruch des Eigentümers des durch einen Verkehrsunfall während des Transportes beschädigten Frachtgutes gegen den an der Beschädigung schuldtragenden Kraftfahrzeuglenker, dessen sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bediente, nach Art 32 CMR, wenn der Eigentümer des Frachtgutes wenigstens insoferne am Frachtvertrag beteiligt ist, dass der Absender für ihn in verdeckter Stellvertretung oder mit seinem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt hat.Unterliegt die Beförderung der CMR, so verjährt auch der Schadenersatzanspruch des Eigentümers des durch einen Verkehrsunfall während des Transportes beschädigten Frachtgutes gegen den an der Beschädigung schuldtragenden Kraftfahrzeuglenker, dessen sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bediente, nach Artikel 32, CMR, wenn der Eigentümer des Frachtgutes wenigstens insoferne am Frachtvertrag beteiligt ist, dass der Absender für ihn in verdeckter Stellvertretung oder mit seinem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 633/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 633/83
  • RS0073702">1 Ob 21/05b
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 21/05b
    Ähnlich; Beisatz: Macht der Absender des Frachtguts als Vertragspartei des Beförderungsvertrags einen Ersatzanspruch geltend, der in seinem Vermögen durch das deliktische Verhalten eines Gehilfen des Frachtführers oder eines Unterfrachtführers im Zuge der Verladung des Frachtguts in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Frachtführers verursacht wurde, so verjähren auch Ersatzansprüche wegen Schäden, die nicht unter Art 17 und Art 28 CMR zu subsumieren sind und daher nicht unter die Anwendbarkeit des Kapitels IV dieses Übereinkommens fallen, gemäß Art 32 Abs 1 CMR. (T1); Veröff: SZ 2005/37
  • RS0073702">7 Ob 2/16v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 2/16v
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch, der aus einer vereinbarungsgemäß vom Frachtführer zu verrichtenden Verladung durch seine Leute dem Absender dadurch zugefügt wurde, dass er auch nicht dem Frachtvertrag unterliegende Waren „irrtümlich“ mitnahm, steht mit der der CMR unterliegenden Beförderung im Sinn des Art 32 CMR in Zusammenhang. (T2); Veröff: SZ 2016/131

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073702

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten