Norm
CMR Art3Rechtssatz
Unterliegt die Beförderung der CMR, so verjährt auch der Schadenersatzanspruch des Eigentümers des durch einen Verkehrsunfall während des Transportes beschädigten Frachtgutes gegen den an der Beschädigung schuldtragenden Kraftfahrzeuglenker, dessen sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bediente, nach Art 32 CMR, wenn der Eigentümer des Frachtgutes wenigstens insoferne am Frachtvertrag beteiligt ist, dass der Absender für ihn in verdeckter Stellvertretung oder mit seinem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt hat.Unterliegt die Beförderung der CMR, so verjährt auch der Schadenersatzanspruch des Eigentümers des durch einen Verkehrsunfall während des Transportes beschädigten Frachtgutes gegen den an der Beschädigung schuldtragenden Kraftfahrzeuglenker, dessen sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bediente, nach Artikel 32, CMR, wenn der Eigentümer des Frachtgutes wenigstens insoferne am Frachtvertrag beteiligt ist, dass der Absender für ihn in verdeckter Stellvertretung oder mit seinem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073702Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018