RS OGH 1983/9/27 5Ob671/83

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Veröffentlicht am 27.09.1983
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Rechtssatz

Eine Verletzung der Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO durch die Tatsacheninstanzen könnte im Revisionsverfahren nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn diese im konkreten Rechtsstreit zur Folge gehabt haben könnte, daß dadurch eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindert wurde, insbesondere die Erörterung dem OGH erheblich scheinender Tatsachen unterblieb, zumal sich die in Rede stehende Bindungsfrist ohnehin nicht auf den OGH erstreckt, der sie vielmehr durch eine andere rechtliche Beurteilung gegenstandslos machen könnte (zuletzt 7 Ob 635/81).Eine Verletzung der Bindungsvorschrift des Paragraph 499, Absatz 2, ZPO durch die Tatsacheninstanzen könnte im Revisionsverfahren nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn diese im konkreten Rechtsstreit zur Folge gehabt haben könnte, daß dadurch eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindert wurde, insbesondere die Erörterung dem OGH erheblich scheinender Tatsachen unterblieb, zumal sich die in Rede stehende Bindungsfrist ohnehin nicht auf den OGH erstreckt, der sie vielmehr durch eine andere rechtliche Beurteilung gegenstandslos machen könnte (zuletzt 7 Ob 635/81).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 671/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 671/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042187

Dokumentnummer

JJR_19830927_OGH0002_0050OB00671_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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