RS OGH 1993/3/23 5Ob34/83, 5Ob24/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1983
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Rechtssatz

Es ist nicht von vornherein rechtlich unmöglich, ein bestehendes Wohnungseigentumsobjekt real in zwei oder mehrere Wohnungseigentumsobjekte zu teilen, soferne und insoweit die Teile jeder für sich den Voraussetzungen des § 1 Abs 1 WEG 1975 genügen.Es ist nicht von vornherein rechtlich unmöglich, ein bestehendes Wohnungseigentumsobjekt real in zwei oder mehrere Wohnungseigentumsobjekte zu teilen, soferne und insoweit die Teile jeder für sich den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 genügen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 34/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 34/83
    Veröff: MietSlg 35611(26)
  • RS0082860">5 Ob 24/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 5 Ob 24/93
    Auch; Veröff: JBl 1994,51 = WoBl 1993,173 (Call)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082860

Dokumentnummer

JJR_19830927_OGH0002_0050OB00034_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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