RS OGH 1983/9/28 3Ob100/83, 3Ob119/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1983
beobachten
merken

Norm

EO §10a A
EO §35 Aa
EO §35 F

Rechtssatz

Wenn das Bewilligungsgericht die Exekution hinsichtlich der künftigen Unterhaltsraten nicht mit dem im Exekutionstitel genannten Bruchteil, sondern mit einem bestimmten Betrag bezeichnete und die Sonderzahlung in einer nicht nachvollziehbaren Weise anteilig zu den einzelnen Monatsbeträgen hinzurechnete, ist dies nicht mit Klage geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 100/83
    Entscheidungstext OGH 28.09.1983 3 Ob 100/83
  • 3 Ob 119/15v
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 119/15v
    Auch; Beisatz: Die Behauptung, der betriebene Unterhaltsrückstand sei nicht zur Gänze durch den Titel gedeckt, ist kein tauglicher Oppositionsgrund. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000479

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten