Rechtssatz
Aufwendungen auf eine fremde Sache, die in der Hoffnung erbracht werden, diese später erwerben zu können und sich damit den Vorteil dieser Aufwendungen selbst zuzuwenden, begründen einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB.Aufwendungen auf eine fremde Sache, die in der Hoffnung erbracht werden, diese später erwerben zu können und sich damit den Vorteil dieser Aufwendungen selbst zuzuwenden, begründen einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019796Dokumentnummer
JJR_19830928_OGH0002_0030OB00579_8300000_001