RS OGH 1983/9/28 3Ob579/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §1041 B2

Rechtssatz

Aufwendungen auf eine fremde Sache, die in der Hoffnung erbracht werden, diese später erwerben zu können und sich damit den Vorteil dieser Aufwendungen selbst zuzuwenden, begründen einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 579/83
    Entscheidungstext OGH 28.09.1983 3 Ob 579/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019796

Dokumentnummer

JJR_19830928_OGH0002_0030OB00579_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten