RS OGH 1983/9/28 3Ob100/83

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Veröffentlicht am 28.09.1983
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Norm

EO §35 B

Rechtssatz

Behauptet der Kläger, daß er sämtlichen Verpflichtungen aus dem Unterhaltsvergleich durch pünktliche Zahlung nachgekommen sei, bedeutet es keinen Verstoß gegen die Eventualmaxime, wenn dann während des Rechtsstreites die in der Klage selbt enthaltene Zahlungsaufstellung ergänzt und berichtigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 100/83
    Entscheidungstext OGH 28.09.1983 3 Ob 100/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001440

Dokumentnummer

JJR_19830928_OGH0002_0030OB00100_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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