Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H1Rechtssatz
Die Ablehnung einer Sachentscheidung wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens durch den Außerstreitrichter begründet grundsätzlich nicht das Vorliegen einer Nichtigkeit im sinne des § 16 AußStrG, es sei denn, die Ablehnung hätte geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge.Die Ablehnung einer Sachentscheidung wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens durch den Außerstreitrichter begründet grundsätzlich nicht das Vorliegen einer Nichtigkeit im sinne des Paragraph 16, AußStrG, es sei denn, die Ablehnung hätte geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006431Dokumentnummer
JJR_19830929_OGH0002_0060OB00761_8300000_001