RS OGH 1983/9/29 6Ob755/83 (6Ob756/83)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §812 F
ABGB §812 H

Rechtssatz

Die Nachlaßabsonderung wirkt als Sicherungsmittel nur gegenüber den Forderungsberechtigten, denen sie auf ihren Antrag hin bewilligt wurde. In dieser Hinsicht ist, nicht zuletzt wegen der Haftungsvorschrift des § 812 letzter Satz ABGB, jeder Anspruchsberechtigte selbständig verfügungsberechtigt, mag auch die Vollziehung einer mehreren Forderungsberechtigten bewilligten Nachlaßabsonderung einheitlich erfolgen und die Aufhebung der Vollzugsakte erst zulässig sein, wenn sie in Ansehung keines der Absonderungsgläubigers mehr erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 755/83
    Entscheidungstext OGH 29.09.1983 6 Ob 755/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013101

Dokumentnummer

JJR_19830929_OGH0002_0060OB00755_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten