Norm
ABGB §812 FRechtssatz
Die Nachlaßabsonderung wirkt als Sicherungsmittel nur gegenüber den Forderungsberechtigten, denen sie auf ihren Antrag hin bewilligt wurde. In dieser Hinsicht ist, nicht zuletzt wegen der Haftungsvorschrift des § 812 letzter Satz ABGB, jeder Anspruchsberechtigte selbständig verfügungsberechtigt, mag auch die Vollziehung einer mehreren Forderungsberechtigten bewilligten Nachlaßabsonderung einheitlich erfolgen und die Aufhebung der Vollzugsakte erst zulässig sein, wenn sie in Ansehung keines der Absonderungsgläubigers mehr erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013101Dokumentnummer
JJR_19830929_OGH0002_0060OB00755_8300000_003