TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/3 2001/03/0208

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51e Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §51e Abs3 idF 1998/I/158;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des AS in N, Deutschland, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und Dr. Eckart Söllner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. April 2001, Zl. uvs-2001/21/025-3, betreffend Übertretung gemäß StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 17. August 2000 um 17.47 Uhr auf der Brennerautobahn A 13 im Gemeindegebiet von Steinach am Brenner bei km 24.400 in Richtung Innsbruck den näher bestimmten PKW gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten. Er habe hierdurch die Vorschrift des § 52 lit. a Z. 10a StVO verletzt. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 4.000,-- (EUR 290,69) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Juni 2001, B 926/01-3, abgelehnt und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, obgleich er in der gegen das Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde erhobenen Berufung die Durchführung einer solchen beantragt habe.

§ 51e Abs. 1 bis 5 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 lauten:

"Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)

§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn

1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2.

sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3.

im angefochtenen Bescheid eine 3 000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

              4.              sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

..."

In der Berufung hat der Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Begehung der Tat bestritten (insbesondere hat er sich gegen die Richtigkeit der durch das eingesetzte Radargerät erfolgten Messung im Hinblick auf seine Eichung und seine ordnungsgemäße Aufstellung gewendet) und den Beweisantrag auf Parteieneinvernahme gestellt. Da der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, lagen die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG nicht vor. Die belangte Behörde war daher im Beschwerdefall gemäß § 51e Abs. 1 VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2002, Zl. 2001/03/0400, und vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0082).

Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030208.X00

Im RIS seit

30.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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